BVerwG: Das Instrument der Personalentwicklungsbewertung bedarf einer gesetzlichen Grundlage

Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 29. August 2023 – BVerwG 1 WB 64.22

Leitsätze:

  1. Die zum 31. Juli 2021 – als Ergänzung zur planmäßigen Beurteilung (Regelbeurteilung)
    der Soldatinnen und Soldaten – eingeführte Personalentwicklungsbewertung ist
    eine anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO.
  2. Die Personalentwicklungsbewertung bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die die
    Grundlinien der mit ihr beabsichtigten prospektiven Personalsteuerung durch die
    personalbearbeitenden Stellen der Bundeswehr vorzeichnet und nicht der Verwaltung
    überlässt. Zum Inhalt dieser normativen Leitlinien zählen insbesondere die Entscheidung
    über die Einführung der Personalentwicklungsbewertung (als solche), ihre
    (prospektive) Zweckeinrichtung und die Festlegung der wesentlichen Kategorien,
    anhand derer die prognostischen Einschätzungen vorgenommen werden sollen.
  3. Die bisherige, weitestgehend auf Verwaltungsvorschriften gestützte Praxis wird
    dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts im Bereich des Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerecht.
    Der Mangel einer gesetzlichen Grundlage kann auch nicht für eine Übergangszeit
    hingenommen werden. Interessant ist in diesem Zusammenhang besonders, dass im Bereich des Beamtenrechts der Mangel einer gesetzlichen Grundlage nach der Rechtsprechung des 2. Senates für eine gewisse Übergangszeit hinzunehmen sein soll.