BVerwG: Über die Teilzeitquote hinausgehende Arbeitsleistung ist nicht ruhegehaltfähig:
Urteil des 2. Senats vom 9. November 2023 – BVerwG 2 C 12.22
Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung ist
ausschließlich die sich aus der Teilzeitquote im Teilzeitbewilligungsbescheid ergebende
Dienstzeit maßgeblich; darüber hinaus geleistete Arbeitszeiten bleiben außer
Betracht.