BVerwG: Über die Teilzeitquote hinausgehende Arbeitsleistung ist nicht ruhegehaltfähig:

Urteil des 2. Senats vom 9. November 2023 – BVerwG 2 C 12.22

Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung ist
ausschließlich die sich aus der Teilzeitquote im Teilzeitbewilligungsbescheid ergebende
Dienstzeit maßgeblich; darüber hinaus geleistete Arbeitszeiten bleiben außer
Betracht.

Kategorie: Beamtenrecht