Polizei SH: Dienstliche Beurteilung im höheren Dienst und Beförderung

Urteil des VG Schleswig vom 20.12.2023 – Az.: 12 A 235/20 (mittlerweile rechtskräftig) – Aufhebung und Neuerstellung einer dienstlichen Beurteilung im Statusamt A 14. Für unsere Mandantin – die im laufenden Verfahren nach A 15 befördert wurde – konnte die Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung und die Neuerstellung dieser bewirkt werden. Das Gericht ist unserer Begründung dahingehend gefolgt, dass der Zweitbeurteiler sachfremde Erwägungen bei der dienstlichen Beurteilung angestellt hat.

Zitat:

Die Kammer hat im Rahmen eines von der Klägerin angestrengten sog. Konkurrentenverfahrens durch Beschluss vom 15.03.2021 (12 B 94/20) dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, dass Amt einer Polizeidirektorin bzw. eines Polizeidirektors (Besoldungsgruppe A15 SHBSG) vor Ablauf von 2 Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung mit dem (dortigen) Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen. Dabei hat das Gericht den Beschluss im Wesentlichen damit begründet, dass (die hier streitgegenständliche) dienstliche Beurteilung der Klägerin auf sachfremden Erwägungen (des Zweitbeurteilers) beruhe.

Indes beruht die dienstliche Beurteilung auf sachfremden Erwägungen. Dies hat das Gericht (ebenfalls) in seinem Beschluss vom 15.03.2021 (12 B 94/20 – juris Rdn. 13 ff.) im Einzelnen ausgeführt. Auch nach nochmaliger Überprüfung hält das Gericht an dieser Ein-schätzung fest und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausfüh-rungen. Diese Feststellungen werden durch das Vorbingen des Beklagten im Rahmen des vor dem Oberverwaltungsgericht Schleswig geführten Beschwerdeverfahrens (2 MB 5/21) nicht entscheidend in Frage gestellt.

Sollten Sie Fragen zu Thematiken der Beförderungsauswahl bzw. dienstlicher Beurteilungen haben so sprechen sie gerne Rechtsanwalt Jan-Ontjes Güldenzoph an.