BVerwG: Mitbestimmung beim Absehen von Ausschreibung
Beschluss des 5. Senats vom 19. Dezember 2023 – BVerwG 5 P 6.22
Besteht grundsätzlich eine Ausschreibungspflicht, greift die Mitbestimmung wegen
des Verzichts auf die Ausschreibung zu besetzender Stellen (§ 88 Abs. 1 Nr. 25
HmbPersVG) unabhängig davon ein, ob die Nichtvornahme der Ausschreibung nach
dem zugrunde zu legenden speziellen Regelwerk auf einer zwingenden Ausnahme
beruht oder ins Ermessen des Dienststellenleiters gestellt ist.