OVG Schleswig: Posten Generalstaatsanwaltschaft
OVG SH: Az.: 2 MB 8/22 – Beschluss vom 21.09.2022:
1. Antragsgegner in Konkurrenteneilverfahren betreffend Beamtinnen oder Beamte des Landes
Schleswig-Holstein ist das Land als Dienstherr der Antragstellerin bzw. des Antragstellers. Ein
Fall des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 69 Abs. 2 LJG liegt nicht vor.
2. Der Dienstherr darf bei gleicher Beurteilungslage seine Auswahl auf inhaltlich bestimmte Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsmerkmale stützen, die für das Amt ohne Verstoß gegen Art.
33 Abs. 2 GG gefordert werden dürfen. Das Merkmal juristische und justizpolitische Expertise ist
inhaltlich unbestimmt.
3. Soweit sich einzelne bei gleicher Beurteilungslage für die Auswahlentscheidung ausschlaggebende Merkmale nicht aus allgemeinen, insbesondere den Beurteilungen zugrunde zu legenden, Anforderungen ergeben, müssen sie in das in der Stellenausschreibung formulierte Anforderungsprofil mit aufgenommen werden, um im Rahmen der anlässlich der Bewerbung erstellten Beurteilungen beurteilt zu werden.
4. Die Aufnahme von Nebentätigkeiten in die Beurteilung setzt grundsätzlich eine normative
Grundlage voraus. Wird auf diese abgestellt, ist dies nur unter eng begrenzten Voraussetzungen
zulässig.
5. Der Dienstherr darf im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens Auswahlgespräche
als weiteres Kriterium für die Begründung einer Auswahlentscheidung heranziehen und ihnen eine gegebenenfalls auch ausschlaggebende Bedeutung beimessen, wenn sich aus den dienstlichen Beurteilungen im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand mehrerer Bewerberinnen und
Bewerber ergibt.
6. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist verletzt, wenn nicht die gleichen Bewertungsmaßstäbe für alle Bewerberinnen und Bewerber zugrunde gelegt werden.