Polizeidienstunfähigkeit und Suchpflicht vor Zurruhesetzung

Ein polizeidienstunfähiger Polizeivollzugsbeamter darf nicht in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden, wenn im Polizeidienst ein Dienstposten zur Verfügung steht, dessen Aufgaben er bewältigen kann (BVerwG, Beschluss vom 06.11.2014 – 2 B 97.13 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 03.03.2005, 2 C 4.04).

Der Dienstherr muss nach einem solchen Dienstposten (aktiv) suchen. Die Suchpflicht entfällt nur dann, wenn feststeht, dass der Beamte krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind.

Das BVerwG in Leipzig hat insofern einmal mehr deutlich gemacht, dass es den Grundsatz „Weiterverwendung vor Frühpensionierung“ stärken will und die Personalabteilungen an die Suchpflicht erinnert.

In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, an welchen Maßstäben ein Gutachten des Personalärztlichen Dienstes zu messen ist. Das BVerwG in Leipzig hat mit seinem Beschluss vom 13.03.2014 (2 B 49.12) deutlich gemacht, dass ein Gutachten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen muss, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Der Beamte muss bereits auf der Grundlage der Anordnung seiner ärztlichen Untersuchung nachvollziehen können, ob die aufgeführten Umstände die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit rechtfertigen. Das darauf folgende Gutachten muss es dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinandersetzen.

Aus Erfahrung wissen wir, dass es in diesem Zusammenhang häufig zu Schwierigkeiten kommt. Bei Fragen sprechen bitte gerne RA Güldenzoph an.

Kategorie: Beamtenrecht