Polizei Hamburg: Beförderungsauswahlverfahren

Aktuell befindet sich die Polizei Hamburg in Beförderungsauswahlverfahren. In der Vergangenheit war das Vorgehen der Polizei Hamburg häufig Gegenstand von rechtlichen und auch verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzungen, die hier in der Kanzlei betreut wurden. Dabei wurde insbesondere deutlich, dass die Verwaltungsgerichte (auch das OVG Hamburg) Probleme bei den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber sahen und sich dies auch auf die Rechtmäßigkeit der Beförderungsauswahl auswirkte. Sowohl das OVG Hamburg (Beschluss vom 20.10.2017 – Az.: 5 Bf. 140/15Z.) als auch die jeweiligen Beamtenrechtskammern des VG Hamburg (z.B.: Kammer 21 – Az.: 21 K 475/13) haben kürzlich ausgeurteilt, dass dienstliche Beurteilungen der Polizei Hamburg rechtswidrig und damit aufzuheben sind. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass die Beamten der Polizei Hamburg ihren Dienst auf sog. gebündelten Dienstposten (A 7 bis A 10) versehen und dass keine Dienstpostenbewertung zu den jeweiligen Stellen existiert. Damit würde – so die Rechtsprechung – die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen untereinander fehlen, was zur Folge hätte, dass die dienstlichen Beurteilungen ihr Ziel – eine Klärung des Bewerberfeldes bei zukünftigen Beförderungen herbeizuführen – verfehlen. Aus zahlreichen Verfahren unserer Mandantschaft sind weitere Probleme des Beurteilungssystems der Polizei Hamburg bekannt. Häufig führt die Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung eines Bewerbers in einem Beförderungsauswahlverfahren auch zur Rechtswidrigkeit der Bewerberauswahl, so dass diese wiederholt werden muss. Erhält als betroffener Bewerber die Mitteilung, dass man nicht für eine Beförderung ausgewählt wurde, so muss man schnell handeln. Zwar sind die sog. „Negativmitteilungen“ mit einer Monatsfrist für einen Widerspruch versehen, im Einzelfall müssen Sie indes binnen zwei Wochen ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren anstrengen. Dies wird insbesondere deshalb häufig nötig und sinnvoll sein, weil man auf diesem Wege relativ zügig Akteneinsicht in die relevanten Auswahlunterlagen erhält und diese auf weitere Fehler überprüfen kann.

Kategorie: Beamtenrecht