Polizei Hamburg: Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung

Mit Urteil vom 22.03.2018 hat das VG Hamburg (Az.: 21 K 1341/12) entschieden, dass der Kläger (Polizeibeamter in Hamburg) beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen ist, als wäre er bereits zum 01.01.2012 zu A 11 ernannt worden. Dem Kläger werden die Gehaltsdifferenzen zwischen A 10 und A 11 nachgezahlt und verzinst. Das VG Hamburg sprach dem Kläger den geltend gemachten (beamtenrechtlichen) Schadensersatzanspruch zu, da die Polizei Hamburg den Bewerberverfahrensanspruch des Klägers verletzte. Grundsätzlich setzt der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch folgende Voraussetzungen vor: Verletzung des Bewerberverfahrensanspruches, Verschulden der Behörde, Kausalzusammenhang zwischen Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs und Schaden und der Kläger muss alles zumutbaren Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verhinderung des Schadenseintritts ausgeschöpft haben. Im Kern ging es in dieser Entscheidung darum, dass die Nichteinbeziehung des Klägers in das Auswahlverfahren 2012 wegen (angeblich) fehlender Verweildauer im vorherigen Statusamt rechtsfehlerhaft war. Bei Fragen zu diesem oder anderen Themen aus dem Beamtenrecht, wenden Sie sich bitte an RA Güldenzoph.

Kategorie: Beamtenrecht