BVerwG: Wahl und Ernennung von kommunalen Beigeordneten unterliegen nur einer einge-schränkten gerichtlichen Kontrolle. Da die Wahl auf einem Akt demokratischer Willensbildung beruht, ist der Wahlakt selbst einer inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte entzogen. Aus Art. 33 Abs. 2 GG ergibt sich aber ein Anspruch der Bewerber auf chancengleiche Ausgestaltung der der Wahl vorgelagerten Verfahrensschritte
Urteil des 2. Senats vom 10. April 2025 – BVerwG 2 C 12.24