BVerwG: Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, Notwendigkeit einer Beweiserhebung

Beschluss des 2. Senats vom 19. Mai 2022 – BVerwG 2 B 41.21:

Leitsätze:
1. Die Rechtmäßigkeit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen
mangelnder Bewährung setzt nicht den formellen Fortbestand der verwerteten Probezeitbeurteilung
und deren Rechtmäßigkeit voraus. Maßgebend ist allein, ob der in
ihr mitgeteilte Sachverhalt zutrifft, den der Dienstherr zur Begründung des negativen
Urteils über die Bewährung und damit der Entlassung herangezogen hat, und ob sich
der Dienstherr mit den darauf gestützten oder herangezogenen Wertungen im Rahmen
der ihm eingeräumten Beurteilungsermächtigung hält.
2. Eine informatorische Anhörung von Personen, die nicht den strengen Regeln der
anzuwendenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Zeugenbeweis
genügt, kann nicht an die Stelle einer Zeugenvernehmung treten, wenn die entscheidungserheblichen
Tatsachen und Umstände zwischen den Beteiligten streitig geblieben
sind.

Kategorie: Beamtenrecht