BVerwG: Herabsetzung bzw. Steigerung von Noten einer dienstlichen Beurteilung

Beschluss des 2. Senats vom 7. Januar 2021 – BVerwG 2 VR 4.20:

Leitsätze:
1. Sofern die einschlägigen Beurteilungsbestimmungen vorsehen, dass (schon) im
Verfahren zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung die Herabsetzung von Einzelnoten
oder der Gesamtnote durch einen höheren Vorgesetzten zu begründen ist
(und nicht erst das Gesamtergebnis), gilt auch hier, dass eine Pflicht zur (weiteren)
Plausibilisierung in einer Wechselbeziehung zur Obliegenheit des Beamten steht,
Einwände gegen die Richtigkeit oder Nachvollziehbarkeit der Benotung darzulegen.
2. Ob in einer dienstlichen Beurteilung ein besonders begründungsbedürftiger Leistungssprung
anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des konkreten
Einzelfalls. Hierzu gehören insbesondere der Umfang der attestierten Leistungssteigerung
und die Dauer des Beurteilungszeitraums.
3. Die kommissarische Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens
vor Einleitung eines Auswahlverfahrens über die Besetzung (förmliche Übertragung)
dieses Dienstpostens muss und darf bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung
im Zusammenhang mit diesem Auswahlverfahren nicht außer Betracht bleiben.

Kategorie: Beamtenrecht