BverwG: Ausschluss von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen bei rechtmäßigem Abbruch des Auswahlverfahrens
Urteil des 2. Senats vom 10. Dezember 2020 – BVerwG 2 C 12.20:
1. Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet einem Bewerber, dass über die Vergabe eines öffentlichen
Amtes nur nach Maßgabe der dort genannten Kriterien entschieden wird.
Verletzt der Dienstherr durch eine Auswahlentscheidung diesen Bewerbungsverfahrensanspruch,
stellt die vom unterlegenen Bewerber veranlasste einstweilige Anordnung
sicher, dass dieses Amt für eine weitere, dann fehlerfreie Auswahlentscheidung
zur Verfügung steht. Durch die vorläufige Untersagung der Vergabe des Amtes ist
dem Bewerbungsverfahrensanspruch in vollem Umfang Rechnung getragen, so dass
dem Bewerber wegen der Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs durch
die erste fehlerhafte Auswahlentscheidung kein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch
zusteht.
2. Bricht der Dienstherr das Auswahlverfahren im Anschluss an die einstweilige Anordnung
wegen nicht behebbarer Fehler des bisherigen Verfahrens ab, liegt ein sachlicher
Grund für den Abbruch des Verfahrens vor. Da der Dienstherr insofern rechtmäßig
handelt, ist ein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch gegen den
Dienstherrn ausgeschlossen.