LAG FFM: Anforderungen an einseitige Freistellungserklärung des Arbeitgebers

LArbG Frankfurt, Urteil vom 11.09.2020, 14 Sa 349/20:

Leitsätze:
1. „Bestätigt“ ein Schreiben des Arbeitgebers eine zuvor von einem nicht Bevollmächtigten
ausgesprochene mündliche Freistellung, handelt es sich hierbei um eine Willenserklärung.
2. Da es eine einseitige Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht nicht
gibt, stellt diese Willenserklärung ein Angebot auf Abschluss eines Verzichtsvertrags
nach § 397 BGB dar, dass nach § 151 BGB durch den Arbeitnehmer angenommen werden
kann.
3. Dieses Angebot ist an den Voraussetzungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu messen,
da der Arbeitnehmer auf seinen Inhalt keinen Einfluss nehmen kann, § 310 Abs. 2 Nr. 3
BGB.
4. Sind die Angaben zur Frage der Widerruflichkeit der Freistellung widersprüchlich, entspricht die Erklärung nicht dem Transparenzgebot. Aus § 306 BGB folgt, dass der Widerrufsvorbehalt unwirksam ist.
5. Ob sich dies auch aus § 308 Nr. 4 BGB ergibt konnte offen bleiben.

Kategorie: Arbeitsrecht