BVerwG: Ausgleichsanspruch wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit
BVerwG: Urteil des 2. Senats vom 16. Juni 2020 – BVerwG 2 C 8.19
1. Statthafte Klageart für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs für unionsrechtswidrige
Zuvielarbeit ist die Leistungsklage.
2. Der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs
ist auch in Fällen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit anwendbar; dies
ist mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz vereinbar.
3. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB ist die Zumutbarkeit
der Erhebung der Klage. Zumutbar ist die Klageerhebung, wenn sie im Sinn
von § 114 ZPO erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist.