BVerwG: Verjährung des Ausgleichsanspruchs wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit

BVerwG: Urteil des 2. Senats vom 16. Juni 2020 – BVerwG 2 C 20.19 –

Leitsätze:

1. Der Beginn der Verjährung setzt nach § 199 Abs. 1 BGB nicht voraus, dass im Hinblick
auf den geltend zu machenden Anspruch sämtliche Rechtsfragen durch höchstrichterliche
Entscheidungen geklärt sind. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung
ist die Zumutbarkeit der Erhebung der Klage. Zumutbar ist die Klage, wenn sie erfolgversprechend,
wenn auch nicht risikolos möglich ist.

2. Besteht für den Dienstherrn keine Veranlassung, von sich aus ohne Antrag des betroffenen
Beamten über eine Leistung – hier Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit
– zu entscheiden, muss der Beamte das Verwaltungsverfahren erst durch
einen beim Dienstherrn zu stellenden Antrag in Gang setzen. Gegen die ablehnende
Entscheidung des Dienstherrn muss der Beamte gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG – sofern
nicht gesetzlich ausgeschlossen – das Vorverfahren durchführen, das mit der Erhebung
des Widerspruchs beginnt und mit dem Widerspruchsbescheid endet. Eine
Wahl zwischen Antrag und Widerspruch steht dem Beamten in diesem Fall nicht zu
(Aufgabe von BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2001 – 2 C 48.00 – BVerwGE 114, 350
<354 ff.> und vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23.12 – BVerwGE 148, 217 Rn. 22 ff. und
Rückkehr zu BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 – 2 C 38.95 – Buchholz 236.1 § 3 SG
Nr. 16 S. 31 ff.).

Kategorie: Beamtenrecht