BVerwG: Tätowierungsverbot für Bayerische Polizeivollzugsbeamte
BVerwG: Urteil des 2. Senats vom 14. Mai 2020 – BVerwG 2 C 13.19:
1. Mit der Neufassung des Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayBG im Jahr 2018 hat der bayerische
Gesetzgeber unmittelbar die parlamentarische Leitentscheidung getroffen, dass
sich Polizeivollzugsbeamte in dem beim Tragen der (Sommer-)Uniform sichtbaren
Körperbereich nicht tätowieren lassen dürfen.
2. Das in Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayBG normierte Verbot für Polizeivollzugsbeamte,
sich an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen im sichtbaren Bereich tätowieren oder
vergleichbar behandeln zu lassen, verletzt weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht
dieser Beamten noch verstößt es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn
dieses Verbot ist geeignet und erforderlich, das vom Gesetzgeber vorgegebene Ziel
eines einheitlichen und neutralen Erscheinungsbildes der Polizei zu fördern.