Gesundheitliche Eignung

BVerwG: Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 12.11

1. Bei der Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern steht dem Dienstherr kein Beurteilungsspielraum zu.

2. Ein Beamtenbewerber ist gesundheitlich nicht geeignet, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist (Änderung der Rechtsprechung).

Insbesondere im Bereich der Polizeidienstfähigkeit werden immer wieder Verfahren an uns herangetragen, bei denen der Bewerber mit einem bloßen Hinweise auf die PDV 300 abgelehnt wird. Dies ist nach der geänderten Rechtsprechung nicht mehr ausreichend. Die neue Rechtsprechung des BVerwG führt zu einer deutlichen Beschränkung des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn bei der Einstellung und Entscheidungen zur Bewährung mit anschließender Verbeamtung auf Lebenszeit. Die Verwaltungsgerichte müssen die Frage der gesundheitlichen Mindesteignung ggf. selbst aufklären, in der Regel wohl nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Vor diesem Hintergrund sind nunmehr die Erfolgsaussichten für diejenigen, die um Einstellung begehren, erheblich gestiegen.

Kategorie: Beamtenrecht