Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen

BVerwG, Urteil vom 15.11.2016 – Az.: 2 C 9.15:

Hat die Versorgungsbehörde konkrete Anhaltspunkte für rentenrechtliche (Vorbeschäftigungs-)Zeiten des Beamten, muss sie – um den Beginn der Verjährungsfrist auslösende grob fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu vermeiden – vor der Festsetzung des Ruhegehalts beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachfragen, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht.

Aus unserer Praxis wissen wir, dass die Versorgungsbehörden diese Nachfragen häufig nicht tätigen und somit derjenige, der einen Rückforderungsbescheid erhält, sich auf die Verjährung berufen kann. In diesem Zusammenhang ist auch ein Urteil des OVG Hamburg (30.11.2012 – 1 Bf 41/12) zu erwähnen, welches ebenfalls eine Verpflichtung der Versorgungsbehörden zur Kontrolle der eigenen Versorgungsakten zugrundlegt und somit den Beamten die Möglichkeit zur Erhebung der Einrede der Verjährung zugesteht. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, die Rückforderungssummen erheblich zu verringern.

Kategorie: Beamtenrecht