Teilnichtigkeit einer Verfallklausel bei Arbeitsverträgen vor Inkrafttreten des MiLoG

LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.10.2018, 14 Sa 552/18:

Leitsatz:

Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne Einschränkung auch den vom § 1 MiLoG garantierten Mindestlohn umfasst, ist insoweit wegen Verstoßes gegen § 3 Satz 1 MiLoG (nur) teilweise nichtig, wenn der Arbeitsvertrag vor dem 01.01.2015 geschlossen wurde.

Die Entscheidung beschäftigt sich u.a. mit der Teilbarkeit einer Ausschlussfristenklausel sowie deren Wirksamkeit im Hinblick auf die §§ 1 ff. MiLoG bei einem Arbeitsvertrag, der vor dem 01.01.2015 geschlossen wurde. Aus Sicht des LArbG Berlin-Brandenburg ist hier nur von einer Teilnichtigkeit der Klausel auszugehen. Das LArbG Berlin- Brandenburg hat die Revision beim BAG zugelassen und dort wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen 5 AZR 583/18 geführt. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, ob und inwieweit das BAG der Begründung des Landesarbeitsgerichts folgt oder es gar einen Richtungswechsel vornimmt. So oder so dürfte die Entscheidung des BAG richtungsweisend sein, auch für andere Fälle, wo geänderte Gesetzes- oder Rechtslagen auf Altverträge einwirken.

Kategorie: Arbeitsrecht