Fristlose Kündigung wegen „Entwendung“ von wertlosem Abfall?
Eine ordentliche Kündigung ist nach Auffassung des LArbG Mainz ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer entgegen einer dienstlichen Weisung „völlig wertlose“ Gegenstände für sich verwendet, die sonst im Müll entsorgt worden wären (hier: nicht verzehrte Donuts) : LArbG Mainz, Urteil vom 08.08.2018, 4 Sa 84/17.
Kann es eine fristlose, wenigstens aber eine ordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn eine Küchenhilfe Küchenabfall weisungswidrig nicht entsorgt, sondern für sich verwendet? Das Landesarbeitsgericht sieht in dem Verhalten der K „schwere Pflichtverletzungen“ (Rn. 28), die „zweifellos“ einen an sich wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB abgäben (Rn. 27). Auch wenn es sich um „wirtschaftliche völlig wertlose Sachen“ handele (Rn. 29; 32), habe K durch ihr „erhebliches Fehlverhalten“ das „Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört“. Auch einer vorherigen Abmahnung habe es deshalb nicht bedurft (Rn. 32).