BVerwG: Entlassung eines Beamten auf Probe
Die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Nichtbewährung „in der Probezeit“ i. S. d. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG muss an ein während der Probezeit gezeigtes Verhalten anknüpfen. Daneben können vor der Ernennung zum Probebeamten oder nach Ablauf der Probezeit liegende Umstände Berücksichtigung finden.
Beschluss des 2. Senats vom 2. Februar 2026 – BVerwG 2 B 50.25
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