BVerwG: Keine unionsrechtlichen Belehrungspflichten bezüglich des Verfalls von Mehrurlaub:
Urteil des 2. Senats vom 11. April 2024 – BVerwG 2 A 6.23
Leitsätze:
- Das gemäß § 126 Abs. 3 BRRG, § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG i. V. m. §§ 68 ff. VwGO in allen beamtenrechtlichen Streitverfahren vor der Klageerhebung durchzuführende Vorverfahren kann als Sachurteilsvoraussetzung noch während des Prozesses nachgeholt werden.
- Die Regelung über den Verfall des Urlaubs in § 7 Abs. 2 EUrlV ist von der Verord-nungsermächtigung des § 89 Satz 2 BBG gedeckt.
- Der Verfall des Mehrurlaubs tritt nach § 7 Abs. 2 EUrlV unabhängig davon ein, ob der Kläger von seinem Dienstherrn über diesen Umstand belehrt worden ist. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu den Belehrungspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer zum Verfall des Urlaubsanspruchs betrifft ausschließlich den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub, nicht hingegen einen darüber hinausgehenden Mehrurlaub.