BVerwG: Unanwendbarkeit des Disziplinargesetzes eines Landes auf abgeordnete Bundesbeamte:

Urteil des 2. Senats vom 7. März 2024 – BVerwG 2 C 12.23

Leitsätze:

  1. Während einer Abordnung hat der Vorgesetzte der Beschäftigungsbehörde des aufnehmenden Dienstherrn diejenigen beamtenrechtlichen Entscheidungen zu treffen, die unmittelbar mit der Tätigkeit des abgeordneten Beamten bei der Dienststelle des aufnehmenden Dienstherrn im Zusammenhang stehen.
  2. Das Disziplinargesetz eines Landes ist auf Bundesbeamte wegen eines während einer Abordnung begangenen Dienstvergehens nicht anwendbar
Kategorie: Disziplinarrecht