BVerwG: Adressat und Inhalt einer Dienstunfallmeldung
BVerwG, Beschluss vom 19.12.2023, 2 B 40/22:
Der Beamte muss in einer Dienstunfallmeldung nicht die Kausalität bestimmter Gesundheitsschäden
mit dem Dienstunfall behaupten; es genügt, wenn er gesundheitliche Beeinträchtigungen anzeigt, die möglicherweise Folge des Dienstunfalles sind. Der Dienstherr kann sich auf die fehlende Dienstunfallmeldung bzw. Meldung einer Dienstunfallfolge auch dann berufen, wenn er hinsichtlich des Dienstunfalls bzw. dieser Dienstunfallfolge bereits Dienstunfallfürsorge beispielsweise durch Gewährung ärztlicher Behandlung i.S.v. § 33 BeamtVG – geleistet hat.