„Erfahrungsvorsprung“ ersetzt keine Auswahl nach dem Leistungsprinzip

Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 30. März 2023 – BVerwG 1 WB 33.22:

Die langjährige Vorverwendung auf einem Dienstposten, dessen Dotierung angehoben wird, begründet keinen Anspruch darauf, im Auswahlverfahren zur Besetzung
des höherdotierten Dienstpostens schon allein wegen des damit verbundenen „Erfahrungsvorsprungs“ ausgewählt zu werden.