BVerwG: Vergleichsgruppenbildung bei der dienstlichen Beurteilung:
BVerwG: Beschluss des 2. Senats vom 14. Februar 2023 – BVerwG 2 B 3.22:
Maßstab für die Beurteilung der einem Beamten übertragenen Aufgaben ist das ihm
verliehene Statusamt. Beamte aus unterschiedlichen Laufbahnen dürfen grundsätzlich nicht in einer Vergleichsgruppe für die dienstliche Beurteilung zusammengefasst
werden (wie BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 – BVerwGE 157, 366
Rn. 41 ff.).
RA Güldenzoph vertritt momentan zahlreiche Verfahren gegenüber der Bundespolizei und der Landespolizei Niedersachsen bei denen die oben aufgeworfenen Fragen eine Rolle spielen könnten. In beiden Konstellationen werden die Beamten auf gebündelten Dienstposten (A 9 – A 11) beurteilt. Allein dieser Umstand ist bereits im Jahre 2013 (VG Hamburg, Urteil vom 26.02.2013 – Az.: 8 K 1969/11; bestätigt durch OVG Hamburg; ebenso: VG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2012, 10 K 7515/11, juris, Rn. 27) kritisch gesehen worden. Insbesondere vor dem Hintergrund, da teilweise die Beamten auf höherwertigen Dienstposten verwendet werden, wird häufig in der Begründung der dienstlichen Beurteilung nicht ausreichend deutlich, dass der Beamte höherwertige Aufgaben wahrgenommen hat und wie sich die dort gezeigten dienstlichen Leistungen in das Verhältnis zum tatsächlich innegehabten Statusamt bewerten lassen (vgl. dazu jüngere Rechtsprechung des BVerwG auf unserer Homepage zum Thema Beamtenrecht).