BVerwG: Dienstliche Beurteilung eines Richters bei Abordnung
Beschluss des 2. Senats vom 20. Juni 2022 – BVerwG 2 B 45.21:
1. Die dienstliche Beurteilung eines Richters eines Landes obliegt auch im Falle seiner
Abordnung an einen Obersten Gerichtshof des Bundes im Sinne von Art. 95 Abs. 1
GG regelmäßig dem Dienstherrn.
2. Erstellt der Präsident des Bundesgerichts, an das der Richter abgeordnet ist, für
die Dauer der Abordnung eine „Beurteilung“, so handelt es sich regelmäßig lediglich
um einen Beurteilungsbeitrag für die dem Land obliegende dienstliche Beurteilung
des Richters. Diesen Beurteilungsbeitrag kann der betroffene Richter wegen § 44a
VwGO nicht isoliert verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen.
3. Der Begriff der Verfahrenshandlungen i. S. v. § 44a Satz 1 VwGO ist nicht auf solche
im Rahmen eines behördlichen Verfahrens i. S. v. § 9 VwVfG beschränkt.