BVerwG: Zweiwochenfrist für die weitere Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG zum Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 23.06.2022 – 2 B 24.22 – :
Leitsätze:
- Auch beim Eilrechtsschutzbegehren gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens um ein höherwertiges Amt ist die weitere Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft.
- Die Beschwerdefrist für die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 und 4 GVG i. V. m. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwei Wochen.