VG HH: Beförderungsauswahl Polizei A 11 rechtswidrig

Verwaltungsgericht Hamburg: Beschluss vom 08.03.2022 – Az.: 20 E 5427/21 (noch nicht rechtskräftig):

Tenor:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt, den Beigeladenen oder einen anderen Bewerber bzw. eine andere Bewerberin auf die mit der Stellenausschreibung … vom 14. September 2021 ausgeschriebene Stelle XXX mit dem Statusamt A 11 zu befördern.

Für unseren Mandanten als Antragsteller konnten wir das Gericht davon überzeugen, dass die der Beförderungsauswahl zugrundeliegende dienstliche Beurteilung unseres Mandanten rechtsfehlerhaft erstellt worden war. Die dienstliche Beurteilung war im Hinblick auf einen angeblichen Leistungsabfall (binnen eines Jahres) in ihrem Gesamturteil nicht plausibel.

Das Gericht führt weiter aus:

Der Antragsteller wäre bei einer erneuten Auswahl nicht chancenlos. Insoweit setzt der verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs lediglich voraus, dass die Erfolgsaussichten des betroffenen Beamten bei erneuter Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.2.2016, 5 Bs 212/15, juris Rn. 31 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil die Antragsgegnerin eine neue Auswahlentscheidung auf eine rechtsfehlerfreie dienstliche Beurteilung des Antragstellers stützen müsste, deren Aussagen nicht vorweggenommen werden können.

Kategorie: Beamtenrecht