BVerwG: Dienstliche Regelbeurteilung und Funktion der Gleichstellungsbeauftragten
BVerwG: Urteil des 2. Senats vom 9. September 2021 – BVerwG 2 A 3.20:
1. Die Gleichstellungsbeauftragte ist gemäß § 27 Abs. 1 BGleiG nicht an der Erstellung
einzelner dienstlicher Beurteilungen zu beteiligen. Ihr Beteiligungsrecht erstreckt
sich allein auf die Abfassung von Beurteilungsrichtlinien und die Teilnahme an Besprechungen,
die deren einheitliche Anwendung sicherstellen sollen.
2. Der Zweck der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1
BLV ist auch dann erfüllt, wenn die vom Erstbeurteiler erstellte Beurteilung bereits
von diesem mit dem Beamten besprochen wird und sie erst danach vom Zweitbeurteiler
unverändert bestätigt wird.