BVerwG: Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen vorsätzlich unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst

BVerwG: Urteil des 2. Senats vom 12. November 2020 – BVerwG 2 C 6.19:

Ordnet der Dienstherr nach Maßgabe von § 79 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. (entspricht
§ 96 Abs. 1 Satz 2 BBG) rechtmäßig an, dass sich der Beamte bei Geltendmachung
einer seine Dienstfähigkeit ausschließenden Erkrankung bereits am ersten Tag
beim Polizeiarzt (Amtsarzt) melden muss, damit dieser die Dienstunfähigkeit prüft
und ggf. bestätigt, ist der Beamte von der Dienstleistungspflicht nur befreit, wenn er
dieses Verfahren einhält. Andernfalls bleibt der Beamte dem Dienst bedingt vorsätzlich
fern.

Kategorie: Beamtenrecht