BVerwG: Finanzieller Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Bereitschaftsdienst

Beschluss des 2. Senats vom 20. Oktober 2020 – BVerwG 2 B 36.20:

1. Der Begriff des Bereitschaftsdienstes setzt nach der übereinstimmenden Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts
in örtlicher Hinsicht voraus, dass der Beamte sich an einem vom Dienstherrn
bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen
Einsatz bereitzuhalten hat.
2. Dabei ist unter dem Begriff des Privatbereichs nicht zwingend der Wohnsitz oder
der häusliche Bereich des Beamten zu verstehen. Mit der Wendung „außerhalb des
Privatbereichs“ ist vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass der Beamte während des
Bereitschaftsdienstes seinen privaten Aufenthaltsort – sei es sein Zuhause oder einen
anderen Ort – nicht frei wählen und wechseln kann, d.h. dass er sich an einem nicht
„privat“ wählbaren und wechselbaren Ort für einen jederzeitigen Einsatz bereitzuhalten
hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 1979 – 2 C 7.78 – BVerwGE 59, 45
<47> und vom 9. Mai 1985 – 2 C 20.82 – Buchholz 235 § 48 BBesG Nr. 6 S. 5).

Kategorie: Beamtenrecht