BVerwG: Unzulässigkeit einer Anlassbeurteilung bei einem System von Regelbeurteilungen
BVerwG: Beschluss des 2. Senats vom 2. Juli 2020 – BVerwG 2 A 6.19:
§§ 21 und 22 BBG geben für Bundesbeamte ein System von Regelbeurteilungen vor.
Eine Anlassbeurteilung kommt wegen dieser Vorgabe in Betracht, wenn sich der Tätigkeitsbereich
gerade des zu beurteilenden Beamten in erheblicher Weise geändert
hat. Dies setzt bei einem dreijährigen Rhythmus der Regelbeurteilungen eine Änderung
für die Dauer von mindestens zwei Jahren und inhaltlich die Wahrnehmung von
Aufgaben eines anderen Statusamtes voraus (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom
9. Mai 2019 – 2 C 1.18 – ZBR 2020, 35 Rn. 39 ff.).