BVerwG: Ursachen und Prognosezeitraum bei einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit

BVerwG: Beschluss des 2. Senats vom 16. April 2020 – BVerwG 2 B 5.19:

1. Für die Annahme einer Dienstunfähigkeit i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist es
unerheblich, auf welche Ursachen die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beamten
zurückzuführen ist. Die Ursachen der gesundheitlichen Einschränkung können auch
auf der Rechtsfolgenseite keine Beachtung finden, da dem Dienstherrn insoweit kein
Ermessen zusteht.

2. Für die Prüfung der Frage, ob der Beamte „dauernd“ dienstunfähig i.S.v. § 26
Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist, d.h. ob die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit in
absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist, ist als Prognosezeitraum in Anlehnung an die
gesetzliche Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ein Sechs-Monats-
Zeitraum zugrunde zu legen.

3. Leitlinien von ärztlichen Fachgremien oder Verbänden können (im Gegensatz zu
den Richtlinien der Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen) nicht unbesehen                                          mit dem für die Beurteilung des Gesundheitszustandes gebotenen wissenschaftlichen
Standard gleichgesetzt werden. Sie können nicht ohne Weiteres als Maßstab für
diesen Standard übernommen werden. Die Feststellung des Standards obliegt der
Würdigung des sachverständig beratenen Tatsachengerichts.

4. Die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung (§ 26 Abs. 1 Satz 3
BeamtStG) ist bei einem Beamten, dessen Dienstherr eine Hochschule ist, auf deren
Bereich beschränkt.

Kategorie: Beamtenrecht