Polizei Hamburg: Rechtswidrige Beförderungsauswahl A 9 – A 10

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Hamburg vom 15.04.2019 (21 E 6304/18) noch nicht rechtskräftig – entschied das Gericht, dass die durch uns vertretene Antragstellerin in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt ist. Die zugrundeliegende dienstliche Beurteilung der Antragstellerin ist rechtsfehlerhaft. Das Gericht konnte die Frage offen lassen, ob die dienstlichen Beurteilungen aller an dem Auswahlverfahren beteiligten Bewerbern rechtsfehlerhaft sind, da es eine besondere Gewichtung dienstpostenbezogener Gesichtspunkte bei der Bildung des Gesamturteils in Gestalt der sog. Kernanforderungen nach Ziffer 6.2 Abs. 3 Satz 3 der BeurtRLPol gibt (vgl. zur Kritik an der Berücksichtigung dienstpostenbezogener Umstände im Hamburgischen Beurteilungsrecht auch Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Stand: 3/2019, Abschnitt BV, Rn. 292, unter Bezugnahme auf OVG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2017, 5 Bs 111/17, juris Rn. 82).

Diese Rechtsfrage wird sich ggf. in weiteren von uns vertretenen Verfahren beim OVG Hamburg klären.

Kategorie: Beamtenrecht