Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei der verhaltensbedingten Kündigung

LArbG Köln, Urteil vom 27.10.2017, 4 Sa 1067/16:

Im Kündigungsschutzprozess obliegt dem Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes. Dazu gehört es auch, diejenigen Tatsachen zu widerlegen, die einen vom Gekündigten behaupteten Rechtfertigungsgrund betreffen und diese entlastenden Umstände auszuschließen (BAG, Urt. v. 08.05.2014 – 2 AZR 75/13 Rn. 30).

Im Kündigungsschutzverfahren sind die Erfolgsaussichten einer verhaltensbedingten Kündigung von der Darlegung und der Beweisbarkeit der „Kündigungstatsachen“ abhängig. Geklärt ist insoweit, dass den Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der die Kündigung begründenden Tatsachen trifft. Inwieweit der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer vorgetragene Rechtfertigungen für das beanstandete Verhalten widerlegen muss, ist Gegenstand der Entscheidung. Die Grenze der Darlegungs- und Beweislast ist die Überforderung des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer muss daher seinerseits die Rechtfertigungsgründe für sein Verhalten vortragen und ggf. substantiieren. Im Nachgang dazu ist der Arbeitgeber gehalten, das Fehlen bzw. Nichtbestehen der vom Arbeitnehmer behaupteten Rechtfertigung zu beweisen.

 

Kategorie: Arbeitsrecht