BVerwG: Klage auf höhere familienbezogene Besoldungsbestandteile für das dritte Kind
BVerwG, Urteil des 2. Senats vom 31. Januar 2019 – BVerwG 2 C 35.17:
Die nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 99, 300 <304, Entscheidungsformel zu 2.>) im Jahr 2005 eingetretenen gesetzlichen Änderungen, insbesondere im Recht der sozialen Grundsicherung (Inkrafttreten des SGB II und des SGB XII), haben nichts daran geändert, dass der in der Vollstreckungsanordnung festgelegte 115%-Grundsatz (15%-iger Zuschlag vom Grundsicherungsniveau auf die Beamtenalimentation für das dritte Kind) – jedenfalls bis zum hier gegenständlichen Streitjahr 2009 – weiterhin Geltung beansprucht (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 – 2 C 20.16 – NVwZ-RR 2018, 700).
Bei der Ermittlung, ob die einem Beamten für sein drittes Kind gewährten Zuschläge den Abstand von 15 v.H. zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau einhalten, sind die durchschnittlichen Kosten der günstigsten am Markt verfügbaren und dem Beihilfesatz angepassten Krankenversicherung für das dritte Kind von den Nettobezügen des Beamten abzuziehen.
Bei der Berechnung der durchschnittlichen Kosten der günstigsten am Markt verfügbaren Krankenversicherung sind lediglich Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu berücksichtigen.