BAG: Kündigungsschutzantrag und Änderungsschutzantrag als „kleines Schleppnetz“

BAG, Urteil vom vom 24.05.2018, 2 AZR 67/18:

Ein Änderungsschutzantrag nach § 4 Satz 2 KSchG wahrt die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG für eine nachfolgende Beendigungskündigung, die vor dem oder zeitgleich mit dem „Änderungstermin“ der ersten Kündigung wirksam werden soll, jedenfalls dann, wenn der Kläger die Unwirksamkeit der Folgekündigung noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG geltend macht. Die Entscheidung betrifft Kündigungsschutzverfahren über mehrere vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigungen und hier insbesondere Fragen zur dreiwöchigen Klagefrist für die Kündigungsschutzklage, wie sie § 4 Satz 1 KSchG normiert. Die Entscheidung zeigt, dass der Änderungsschutzantrag gegen eine zunächst ausgesprochene Änderungskündigung die Klagefrist für weitere Kündigungen wahren kann, wenn deren vorgesehener Wirkungszeitpunkt innerhalb des mit dem Antrag zum Streitgegenstand gemachten Bestehenszeitraums liegt. Der Änderungsschutzantrag wirkt damit als kleines Schleppnetz vergleichbar dem allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 ZPO als die Kündigungsschutzklage begleitendem großen Schleppnetzantrag.

 

Kategorie: Arbeitsrecht