LArbG Düsseldorf: Kündigung eines anwesenden Arbeitnehmers

LArbG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2018 – 8 Sa 175/18:

Eine schriftliche Kündigungserklärung geht dem Arbeitnehmer nicht zu, wenn ihm die einzige Ausfertigung des Schriftstücks lediglich kurz zur Empfangsquittierung und anschließender Rückgabe an den Arbeitgeber angereicht wird. Die Entscheidung des LArbG Düsseldorf bezieht sich auf zwei Entscheidungen des BAG. Zunächst hat das BAG im Jahr 2004 entschieden, dass eine Kündigung wirksam ist, wenn der gekündigte Arbeitnehmer die Empfangsbestätigung eines Kündigungsschreibens versehentlich auf dem Original bestätigt hat und ihm nur eine Kopie des Kündigungsschreibens übergeben wird (BAG, Urt. v. 04.11.2004 – 2 AZR 17/04). Es genügt nach der Entscheidung des BAG, dass der Kündigungsempfänger vom Inhalt des Schreibens Kenntnis nehmen konnte. Es ist nach der Entscheidung des BAG gerade nicht darauf abzustellen, ob der Empfänger die Verfügungsgewalt über das entsprechende Schriftstück auf Dauer erlangt. Soweit sich das LArbG Düsseldorf dann auf eine Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2015 bezieht, ist nicht erkennbar, dass das BAG seine bisherige Rechtsprechung abändern oder aufgeben würde (vgl. BAG, Urt. v. 26.03.2015 – 2 AZR 483/14). Für den Zugang der Kündigungserklärung unter Anwesenden ist entscheidend, dass der Empfänger die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Gern lassen sich Arbeitgeber den Zugang der Kündigung quittieren. Ob und ggf. wie eine Quittierung des Kündigungsschreibens Sinn ergibt, darauf wird das zu erwartende Urteil des BAG Antworten geben.

 

Kategorie: Arbeitsrecht