Polizei Hamburg: Beschluss VG HH u.a. Az.: 14 E 4413/18

Mit Beschluss (noch nicht rechtskräftig) vom 30.10.2018 hat das VG Hamburg entschieden, dass die Besetzung von Lehrgangsplätzen (A 9 m.D. zu A 9 g.D.) in der Polizei Hamburg rechtsfehlerhaft war, da die zugrundliegenden dienstlichen Beurteilungen rechtsfehlerhaft waren. Zwar hat mittlerweile die Polizei Hamburg (in Teilen) die Dienstposten einer vorläufigen Bewertung unterzogen, jedoch geben die aktuellen dienstlichen Beurteilungen keinen Aufschluss darüber, ob der zu beurteilende Beamte mit höherwertigen Aufgaben betraut war, als sie seinem Statusamt zugeordnet sind. Bei einer höherwertigen Beschäftigung des zu beurteilenden Beamten müssen in der dienstlichen Beurteilung mithin die im Rahmen der höherwertigen Tätigkeit, bezogen auf die Anforderungen des höherwertigen Arbeitspostens erbrachten Leistungen zunächst in einem ersten Schritt zu den abstrakten Anforderungen des von dem Beamten innegehabten Statusamtes in Beziehung gesetzt werden, bevor sie dann in einem zweiten Schritt den in der Notenskala für die Einzelmerkmale und für das Gesamturteil geltenden Bewertungsstufen zugeordnet werden. Wird ein Beamter im Verhältnis zu seinem Statusamt höherwertig eingesetzt, so stellt der in seiner dienstlichen Beurteilung enthaltene bloße Hinweis, dass die höherwertige Tätigkeit bei der Bewertung der Einzelkriterien und des Gesamturteils Berücksichtigung gefunden habe, keine hinreichende Plausibilisierung des Gesamturteils dar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2018, 10 S 29/17, juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 05.09.2017, 1 B 498/17, juris, Rn. 44; OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.12.2017, 5 ME 80/17, juris, Rn. 23 ff).

Diese Problematik dürfte sich bei der nunmehr in der Polizei Hamburg anstehenden Beförderungsrunde A 7 – A 10 als erheblich erweisen.

Kategorie: Beamtenrecht