Unangemessene Benachteiligung des Arbeitsnehmers durch Verlängerung der Kündigungsfrist in AGB
BAG, Urteil vom 26.10.2017 – 6 AZR 158/16:
Wird die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sog. Einmalbedingungen erheblich verlängert, kann darin auch dann eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleicher Weise verlängert wird.
Grundsätzlich sieht § 622 Abs. 1 BGB eine Vier-Wochen-Frist für Kündigungen durch den Arbeitnehmer vor. Eine Verlängerung ist grundsätzlich gesetzlich erlaubt, vgl. § 622 Abs. 5 Satz 3, Abs. 6 BGB. Es darf für die Kündigung des Arbeitnehmers indes keine längere Frist als für die Kündigung des Arbeitgebers vereinbart werden (§ 622 Abs. BGB). In der Praxis werden daher häufig Gleichstellungsabreden vereinbart. Die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen, die nach Maßgabe des § 622 Abs. 2 BGB nur für den Arbeitgeber gelten, werden auf diesem Wege auch für den Arbeitnehmer vereinbart. Auf diesem Wege möchte der Arbeitgeber Planungssicherheit haben.
Sollten Sie Fragen zu vertraglichen Regelungen eines Arbeitsverhältnisses haben, so sprechen Sie gerne RA Güldenzoph an.