Folgeentscheidung des BVerfG zur erneuten sachgrundlosen Befristung

Orientierungssatz:

Zur Überschreitung der Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung durch die Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, wonach unter bestimmten Umständen eine wiederholte sachgrundlose Befristung zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien zulässig sein kann (siehe BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018 – 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14).

Zur Aufhebung arbeitsgerichtlicher Entscheidungen, in denen eine (erneute) sachgrundlose Befristung nach vorheriger Beschäftigung für zulässig gehalten wurde. BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.07.2018, 1 BvR 3041/13.

Seit vielen Jahren hat das BAG in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass – entgegen dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG – eine frühere Beschäftigung eines Arbeitnehmers nur dann einer sachgrundlosen Befristung entgegensteht, wenn diese innerhalb der letzten drei Jahre erfolgt war. Diese Auslegungspraxis hatte das BVerfG mit Entscheidungen vom 06.06.2018 (1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) für verfassungswidrig erklärt. Da in der Zwischenzeit jedoch eine Vielzahl von Entscheidungen nach Maßgabe dieser nunmehr verfassungswidrigen BAG-Rechtsprechung ergangen waren, stellt sich die Frage, wie mit diesen Entscheidungen zu verfahren ist.

Wie das BVerfG bereits mit Entscheidungen vom 06.06.2018 (1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) entschieden habe, sei die vom BAG praktizierte Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, nach der nur eine innerhalb der letzten drei Jahre erfolgte Beschäftigung einer erneuten sachgrundlosen Befristung entgegenstehe, verfassungswidrig. Diese Bewertung gelte auch für Entscheidungen der Instanzgerichte, die auf der nunmehr für verfassungswidrig erklärten BAG-Rechtsprechung beruhten. Daher seien die mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteile des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts aufzuheben gewesen und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Der Nichtannahmebeschluss des BAG sei damit gegenstandslos. Sollten Sie Hilfestellung bei einer Entfristungsklage benötigen, so sprechen Sie uns gerne an.

 

Kategorie: Arbeitsrecht