Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung

BAG Urteil vom 28.06.2018, Az.: 2 AZR 436/17:

  1. Die beharrliche Weigerung eines Arbeitnehmers, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, ist „an sich“ geeignet, selbst eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
  2. Ein Arbeitnehmer weigert sich beharrlich, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen, wenn er sie bewusst und nachhaltig nicht erfüllen will. Welche Pflichten ihn treffen, bestimmt sich nach der objektiven Rechtslage.
  3. Verweigert der Arbeitnehmer die Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Pflicht in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als falsch erweist.

In dem konkreten Fall hatte die Klägerin keine Arbeitsleistung erbracht, da ihr die Büroausstattung unzureichend erschien. Das Verfahren wurde durch drei Instanzen geführt und nunmehr zur neuen Verhandlung an das LAG zurückverwiesen. Zentral ging es in dem Fall darum, welche Weisungen der Arbeitgeber erteilt hatte.

Neben der beharrlichen Arbeitsverweigerung im Bereich von Hauptleistungspflichten hatte das BAG vorliegend auch die Verletzung von Nebenpflichten zu prüfen. Konkret ging es um die von der Klägerin nicht befolgte Weisung zur Erfassung ihrer Arbeitszeit sowie deren Mitteilung per E-Mail. Das BAG stellt klar, das auch die beharrliche Verletzung von Nebenpflichten ein Kündigungsgrund sein kann und verwies auf die bisherige Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 19.01.2016 – 2 AZR 449/15 Rn. 29). Da die Wirksamkeit zur Dokumentation der Arbeitszeit von der Wirksamkeit der Weisung der Weisung im Bereich der Hauptleistungspflichten abhing, war dies allerdings nicht Schwerpunkt der Entscheidung.

Kategorie: Arbeitsrecht