Dienstliche Beurteilungen in der Polizei Hamburg

Möchte man sich gegen eine dienstliche Beurteilung in der Polizei Hamburg rechtlich zur Wehr setzen, so hat man momentan besonders gute Erfolgsaussichten. Sowohl das OVG Hamburg (Beschluss vom 20.10.2017 –  Az.: 5 Bf. 140/15Z.) als auch die jeweiligen Beamtenrechtskammern des VG Hamburg (z.B.: Kammer 21 – Az.: 21 K 475/13) haben kürzlich ausgeurteilt, dass dienstliche Beurteilungen der Polizei Hamburg rechtswidrig und damit aufzuheben sind. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass die Beamten der Polizei Hamburg ihren Dienst auf sog. gebündelten Dienstposten (A 7 bis A 10) versehen und dass keine Dienstpostenbewertung zu den jeweiligen Stellen existiert. Damit würde – so die Rechtsprechung – die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen untereinander fehlen, was zur Folge hätte, dass die dienstlichen Beurteilungen ihr Ziel – eine Klärung des Bewerberfeldes bei zukünftigen Beförderungen herbeizuführen – verfehlen. Aus zahlreichen Verfahren unserer Mandantschaft sind weitere Probleme des Beurteilungssystems der Polizei Hamburg bekannt. Häufig führt die Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung eines Bewerbers in einem Beförderungsauswahlverfahren auch zur Rechtswidrigkeit der Bewerberauswahl, so dass diese wiederholt werden muss. Sollten Sie Fragen zu dienstlichen Beurteilungen – insbesondere in der Polizei Hamburg – als auch Fragen zu Beförderungsauswahlen haben, so sprechen Sie gerne Rechtsanwalt Güldenzoph an.

Kategorie: Beamtenrecht